Gesetzliche Grundlagen
Bundesverfassung (BV)
Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen
1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
Art. 41 Sozialziele
1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
a. …
c. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
d. …
f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.
2 Bund und Kantone ….
3 streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
Artikel 67
1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
2 Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.
Jugendförderungsgesetz (JFG)
Art. 2 Ausserschulische Jugendarbeit
1 Ausserschulische Jugendarbeit vermittelt Kindern und Jugendlichen Gelegenheit zur Persönlichkeits-entfaltung sowie zur Wahrnehmung staatspolitischer und sozialer Verantwortung durch aktive Mitarbeit in Jugendorganisationen, beispielsweise durch Übernahme von leitenden, betreuenden oder beratenden Funktionen.
2 Die ausserschulische Jugendarbeit kann namentlich in folgenden Bereichen ausgeübt werden:
a. Spiel und Sport;
b. Gesundheit, Natur und Umwelt;
c. Bildung, Kultur und Gesellschaft.
3 Ausserschulische Jugendarbeit ist von gesamtschweizerischem Interesse, wenn sich die Tätigkeit einer Trägerschaft oder ein Vorhaben mindestens auf mehrere Kantone oder auf eine Sprachregion erstreckt.
Art. 4 Jugendkommission
1 Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Kommission für Jugendfragen, welche zuhanden der zuständigen Behörden des Bundes:
a. die Situation der Jugend in der Schweiz beobachtet;
b. mögliche Massnahmen prüft;
c. wichtige bundesrechtliche Vorschriften vor ihrem Erlass auf ihre Auswirkungen auf die Jugendlichen begutachtet.
2 Sie kann von sich aus Anträge stellen.
Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 6. Oktober 1989